Es gibt allerdings Situationen, in denen dem Kunden ein flexibles und schnelles Sonderkündigungsrecht zusteht. Dieses Recht hat zur Folge, dass der Kunde auch vor Ablauf der ursprünglich im Liefervertrag festgelegten Laufzeit seinen Vertrag ganz einfach kündigen und den Anbieter wechseln kann. Vor allem zwei Situationen können ein Sonderkündigungsrecht für den Kunden bewirken.
Begründung 1: Die Strompreiserhöhung
Im Liefervertrag mit dem Kunden hat ein Stromanbieter für gewöhnlich einen genauen Preis festgelegt, den die Kilowattstunde jeweils kosten soll bzw. darf. Externe Faktoren wie die Schwankungen auf den Märkten für Öl oder Gas, Anforderungen der Anteilseigner des Stromlieferanten an die Rendite oder eine gestiegene Nachfrage, können den Stromlieferanten in Versuchung führen, den Strompreis zu erhöhen. Tut er dies, muss er eine solche Erhöhung dem Kunden vorher schriftlich mitteilen, da er hierdurch vom eigentlichen Wortlaut des Vertrags abweicht. Da dadurch der Anbieter praktisch „vertragsbrüchig“ wird, steht es dem Kunden frei, den geschlossenen Liefervertrag einseitig zu kündigen, egal wie lange die Laufzeit des Vertrags eigentlich noch ist.
Der Gesetzgeber hat dieses Sonderkündigungsrecht im Falle von Preiserhöhungen im Gesetz festgeschrieben, es existiert damit universal und hängt nicht vom gewählten Stromanbieter ab. Einige Stromanbieter verweisen jedoch bei ihren Preiserhöhungen darauf, dass sie nur die gestiegene EEG-Umlage an die Verbraucher weitergeben und damit nicht den Strompreis im eigentlichen Sinne erhöhen würden. Somit sei ein Sonderkündigungsrecht ausgeschlossen. Diese Praxis wird von den Verbraucherschutzorganisationen jedoch zumeist als rechtswidrig angesehen.
Verbraucher sollten, falls sie ihren Vertrag beenden möchten, in jedem Fall die Sonderkündigung erklären und die Reaktion des Anbieters abwarten. Wurde außer der EEG-Umlage auch noch ein anderer Preisbestandteil erhöht, greift das Sonderkündigungsrecht in jedem Fall, eine Ablehnung der Sonderkündigung wäre nicht statthaft.
Begründung 2: Der Umzug / Auszug
Die meisten Menschen ziehen in ihrem Leben mindestens einmal um. Dabei ist der Umzug auch ein willkommener Anlass, über einen Wechsel des ungeliebten und teuren Stromanbieters nachzudenken und den laufenden Liefervertrag gegebenenfalls zu kündigen.
An dieser Stelle ist die Sachlage jedoch etwas komplexer als im Falle der Strompreiserhöhung. Unterschieden werden muss zunächst, ob mit dem aktuellen Liefervertrag Strom aus der Grundversorgung bezogen wird oder ob der Vertrag mit einem alternativen Stromanbieter abgeschlossen wurde. Ist man noch im Rahmen der Grundversorgung Stromabnehmer, gilt im Falle eines Umzugs bzw. Auszugs grundsätzlich ein ständiges gesetzliches Kündigungsrecht für den jeweiligen Liefervertrag im Grundtarif.
Im Gegensatz dazu existiert kein grundsätzliches Sonderkündigungsrecht, wenn der Vertrag mit einem alternativen Stromanbieter geschlossen wurde. Hier kann der Anbieter selbst wählen, ob er dem Verbraucher ein Sonderkündigungsrecht zugesteht. Die meisten alternativen Anbieter gestehen dem Kunden jedoch ein solches Recht zu und haben es für den Fall des Umzugs in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt. Hier hilft einfach der Blick in den Vertrag und die ihm zugrunde liegenden Regelungen. Ist hier ein solches Recht festgehalten, kann beim Umzug gekündigt werden.
Form und Frist: Das Sonderkündigungsrecht wirksam ausüben
Wie im Falle der regulären Kündigung gilt auch für eine wirksame Sonderkündigung das Gebot der Schriftform. Dies bedeutet, dass immer per Brief oder per Email gekündigt werden muss. Beim Brief bietet sich zudem die Kündigung per Einschreiben an, da so das Versenden der Kündigung belegt werden kann. Dem Anbieter wird damit die Möglichkeit genommen sich auf eine angeblich gar nicht erfolgte Kündigung zu berufen.
Aber Vorsicht, neben der Form sind bei der Sonderkündigung vor allem die Fristen entscheidend. Im Falle der Sonderkündigung aufgrund einer Preiserhöhung wird dem Kunden oftmals nur die minimale Frist von 14 Tagen eingeräumt, innerhalb derer er seine Kündigung erklären kann. Anders ist die Sachlage wieder bei der Kündigung aufgrund Umzugs bei Strombezug aus der Grundversorgung. Hier gilt zwar auch eine Frist von zwei Wochen, diese ist jedoch unabhängig vom Umzug selbst und kann grundsätzlich immer erklärt werden. So will es der Gesetzgeber. Im Allgemeinen gilt: Immer auf die Einhaltung der Frist achten. Zwar sind viele Anbieter kulant und räumen ihren Kunden längere Fristen ein, aber auch diese sind oftmals knapp bemessen.
Immer mit kündigen – die Einzugsermächtigung
Die meisten Kunden haben ihrem Stromanbieter für die Abbuchung der turnusmäßig anfallenden Zahlungen eine Einzugsermächtigung ausgestellt. Dies ist bequem, da dadurch das lästige Zahlen von Rechnungen entfällt. Diese Einzugsermächtigung sollten Sie immer ebenfalls explizit kündigen bzw. widerrufen. Somit hat der alte Anbieter vom Moment des Widerrufs der Einzugsermächtigung an keine Möglichkeit mehr auf das Konto zuzugreifen.
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